Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1982

Geschäftszahl

81/16/0059

Rechtssatz

Ein vor Abschluß des Kaufvertrages geäußerter Wunsch nach einer Planänderung kann nur als unverbindliche Anregung angesehen werden und rechtfertigt keinen Schluß auf eine allfällige Bauherrneigenschaft.