Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1981

Geschäftszahl

81/16/0031

Rechtssatz

Ein übernommenes Wohnbauförderungsdarlehen bildet einen Teil der Gegenleistung und ist solcherart in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen.