Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1981

Geschäftszahl

81/16/0025

Rechtssatz

a) Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gemäß dem Paragraph 1054, ABGB ist grundsätzlich eine Einigung der Vertragspartner wenigstens über Kaufgegenstand und Kaufpreis erforderlich. Der Kauf ist nach österreichischen Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der durch die Willensbestimmung der Parteien über Ware und Preis zustandekommt. Dies gilt auch beim Kauf von Liegenschaften. Allerdings muß zur Einigung über den Vertragsinhalt noch die Erklärung des Abschlußwillens der Vertragspartner hinzukommen, die zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt abschließen wollen. Dadurch wird das bis dahin unverbindliche Verhandlungsergebnis zum verbindlichen Vertragsinhalt.

b) Die Erklärung des Abschlußwillens erfolgt nach der allgemeinen Regel des Paragraph 861, ABGB durch Angebot und Annahme. Letztere ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie wird erst wirksam, wenn sie dem Anbotsteller zugeht.