Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1982

Geschäftszahl

81/16/0021

Rechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, BAO (Hinweis E 21.5.1981, 1265/78).