Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1982

Geschäftszahl

81/16/0021

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer, die ausschließlich den sogenannten Grundstücksumsatz erfaßt und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt bei einer Anteilsvereingigung in der Hand eines Treuhänders für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des Paragraph 24, BAO kein Raum.