Verwaltungsgerichtshof
21.01.1982
81/16/0021
Im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer, die ausschließlich den sogenannten Grundstücksumsatz erfaßt und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt bei einer Anteilsvereingigung in der Hand eines Treuhänders für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des Paragraph 24, BAO kein Raum.