Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1982

Geschäftszahl

81/16/0021

Rechtssatz

Abgabenpflichtiger Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle ist nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (Hinweis E 22.4.1953, 96/53, VwSlg 747 F/1953, E 27.5.1970, 663/69, VwSlg 4095 F/1970). Erwerber, in dessen Hände die Anteile vereinigt werden, kann jeder Rechtsträger iSd GrEStG, also auch ein Treuhänder sein. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in einer Hand, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 grunderwerbsteuerpflichtig. Darauf, ob dem Treuhänder im Innenverhältnis eine Verfügungsmacht über den der juristischen Person eigentümlichen Grundbesitz zusteht oder nicht, kommt es nicht an, ebensowenig darauf, ob er Geschäftsführer der GmbH ist oder nicht. - Steuerschuldner ist in einem solchen Fall gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, Litera a, GrEStG 1955 der Treuhänder.