Verwaltungsgerichtshof
16.09.1982
81/15/0118
Auch der Umstand, daß den Primararzt kraft seiner Stellung als Abteilungsvorstand oder Institutsvorstand mit den Patienten einer höheren Gebührenklasse der Krankenanstalt Honorarvereinbarungen abschließt, schließt es nicht aus, daß der Primararzt bei der Behandlung dieser Patienten im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger der Krankenanstalt tätig wird. Das Honorar stellt diesfalls einen von dritter Seite - dem Patienten - gezahlten Arbeitslohn dar, der durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen ist, aber nicht der Umsatzsteuer unterliegt.