Verwaltungsgerichtshof
21.05.1981
81/15/0005
Weder die Zweckbindung noch die vereinbarte direkte Überweisung der Kreditsummen durch den Kreditgeber an den Verkäufer eines durch einen TEILZAHLUNGSKREDIT finanzierten Wirtschaftsgutes noch die Art der Besicherung (Übertragung des Eigentumsvorbehaltes vom Verkäufer an den Finanzierer) ändern etwas an einem gebührenrechtlichen Kreditvertrag.
Besprechung in:
AnwBl 1981/12, S 544;