Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1982

Geschäftszahl

81/14/0171

Rechtssatz

Selbst ein eindeutig auf Vereitelung der Wahrheitsfindung abzielendes Verhalten eines Abgabepflichtigen begründet nicht eine "Unzumutbarkeit" (einen Begriff, den die BAO nicht kennt) der Aufnahme eines von diesem Abgabepflichtigen beantragten Beweises.