Verwaltungsgerichtshof
08.06.1982
81/14/0171
Selbst ein eindeutig auf Vereitelung der Wahrheitsfindung abzielendes Verhalten eines Abgabepflichtigen begründet nicht eine "Unzumutbarkeit" (einen Begriff, den die BAO nicht kennt) der Aufnahme eines von diesem Abgabepflichtigen beantragten Beweises.