Verwaltungsgerichtshof
20.04.1982
81/14/0120
Bei der Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung, die in der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines Pkws besteht, ist § 16 Z 2 KStG insoweit außer Betracht zu lassen, als sich die verdeckte Gewinnausschüttung nur nach dem tatsächlichen Wert der Nutzungsüberlassung richtet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
81/14/0121
81/14/0122
82/14/0095
82/14/0094
81/14/0123