Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1982

Geschäftszahl

81/14/0087

Rechtssatz

Eine juristische Person, die dem Finanzstrafverfahren nicht gemäß Paragraph 122, FinStrG als Haftungsbeteiligte beigezogen worden ist, hat kein Recht, Behördenorgane wegen behaupteter Befangenheit abzulehnen. Ein dennoch darauf abzielender Antrag ist unzulässig und zurückzuweisen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1982/9, S 520;