Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1982

Geschäftszahl

81/14/0085

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach dem zu Ziffer 3, Gesagten ihre Berufungsentscheidung NICHT mit Wirkung gegen eine beigetretene Partei erlassen, dann ist eine von dieser Partei eingebrachte Beschwerde unzulässig und zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981140085.X05