Verwaltungsgerichtshof
23.03.1982
81/14/0085
Hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach dem zu Ziffer 3, Gesagten ihre Berufungsentscheidung NICHT mit Wirkung gegen eine beigetretene Partei erlassen, dann ist eine von dieser Partei eingebrachte Beschwerde unzulässig und zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140085.X05