Verwaltungsgerichtshof
23.03.1982
81/14/0085
Besteht in der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Überstunden Ungewißheit, und ist die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gegeben ( EStG 1972 Paragraph 90, ), so kann gegen eine nachträgliche Versteuerung der steuerbegünstigt behandelten Zuschläge für Mehrarbeit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht eingewendet werden, wenn der Arbeitgeber/Arbeitnehmer von der Möglichkeit des Paragraph 90, EStG 1972 keinen Gebrauch gemacht hat.
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140085.X02