Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1981

Geschäftszahl

81/14/0036

Rechtssatz

Bezieht jemand Einkünfte iS des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 (Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft) und werden die Erträge aus seiner Fischereiberechtigung dadurch beeinträchtigt, daß er einem Kraftwerksunternehmen die Dienstbarkeit einräumt, im Fischgewässer der Elektrizitätsgewinnung dienende Baulichkeiten zu errichten, so ist die dafür erhaltene Entschädigung gem Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Entschädigung ist durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen NICHT abgegolten. Das gilt auch, wenn die Eingriffe zu KEINER Wertfortschreibung des "übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens" (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, BewG) führen.