Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1981

Geschäftszahl

81/14/0003

Rechtssatz

Die bloß gelegentliche Verwendung eines Wohnraumes im Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen zu geschäftlichen Besprechungen macht die Aufwendungen für diesen Raum (Anschaffung einer Bauernstubeneinrichtung und Tapezieren) noch nicht zu Betriebsausgaben (Hinweis auf E vom 23.10.1968, 643/68, VwSlg 3791 F/1968).