Verwaltungsgerichtshof
29.09.1981
81/14/0003
Die bloß gelegentliche Verwendung eines Wohnraumes im Einfamilienhaus des Steuerpflichtigen zu geschäftlichen Besprechungen macht die Aufwendungen für diesen Raum (Anschaffung einer Bauernstubeneinrichtung und Tapezieren) noch nicht zu Betriebsausgaben (Hinweis auf E vom 23.10.1968, 643/68, VwSlg 3791 F/1968).