Verwaltungsgerichtshof
16.02.1983
81/13/0150
Paragraph 299, Absatz 3, BAO normiert lediglich, daß die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nur aufgehoben werden darf, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim VwGH oder VfGH angefochten ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob dieser Anfechtung eine Parteienbeschwerde oder eine Präsidentenbeschwerde gemäß Paragraph 299, BAO zugrunde liegt.