Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1982

Geschäftszahl

81/13/0116

Rechtssatz

Eine Tätigkeit als Sachverständiger und Schätzmeister (wie sie der Bfr ausübt) ist keinem der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG aufgezählten Berufe ähnlich (Hinweis E 19.10.1981, 3057/79).