Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1983

Geschäftszahl

81/13/0088

Rechtssatz

Liegen umsatzsteuerlich zwei getrennt zu beurteilende Tätigkeiten vor, so führt dies noch nicht zwingend dazu, auch ertragsteuerlich von zwei verschiedenen Betrieben bzw Einkunftsquellen sprechen zu müssen.