Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

81/13/0031

Rechtssatz

Die UNRWA genießt auf Grund des PrivImmunAbk Hilfswerk Palästinaflüchtlinge 1978 iZm Artikel 45, des die UNIDO betreffenden Abkommens Bundesgesetzblatt Nr 245 aus 1967, die Privilegien und Immunität wie die UNIDO. Bereits einleitend in dem zuletzt genannten Abkommen ist festgelegt, dass das von der Generalversammlung der UNO am 13.2.1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Österreich beigetreten ist Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,), ipso facto auf die UNIDO anwendbar ist. Die in Artikel 2, Abschnitt 2 und 3 des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1957, festgelegten Privilegien und Immunitäten der UNO kommen daher der UNRWA ebenso zugute wie die in Artikel 3, Abschnitt 9 des PrivImmunAbk Hilfswerk Palästinaflüchtlinge 1978 festgelegte sachliche Immunität des Amtssitzbereiches.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981130031.X03