Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

81/13/0031

Rechtssatz

Solange nicht feststeht, daß das eigenhändig zuzustellende Schriftstück einem vertretungsbefugten Organ der Drittschuldnerin zugekommen ist, kann eine Heilung von Zustellmängeln (Verstoß gegen Paragraph 10, AbgEO und Paragraph 104, Absatz 5, BAO) nicht angenommen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981130031.X02