Verwaltungsgerichtshof
28.10.1981
81/13/0031
Solange nicht feststeht, daß das eigenhändig zuzustellende Schriftstück einem vertretungsbefugten Organ der Drittschuldnerin zugekommen ist, kann eine Heilung von Zustellmängeln (Verstoß gegen Paragraph 10, AbgEO und Paragraph 104, Absatz 5, BAO) nicht angenommen werden.
ECLI:AT:VWGH:1981:1981130031.X02