Verwaltungsgerichtshof
29.03.1982
81/12/0194
GRS wie 1553/65 E 16. November 1966 RS 1
In der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Objektes wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung bestehe, kommt nach der Natur der Sache der in der Fachwelt hierüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu, wobei aber nach dem Grundsatze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel keineswegs die Fachliteratur als alleiniges Beweismittel anzuerkennen ist.