Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1982

Geschäftszahl

81/12/0041

Rechtssatz

Die Auffassung, der Kündigungsgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges dürfe nicht herangezogen werden, wenn dieser Erfolg auf mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung beruhe, ist im Gesetz nicht begründet.