Verwaltungsgerichtshof
20.10.1981
81/12/0011
GRS wie 3000/79 E 9. Jänner 1981 RS 1
Die Dienstbehörde hat einen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorrückungsstichtages gestellten Antrag auf Vollanrechnung einer bisher nur zur Hälfte berücksichtigten Zeit mit Rücksicht darauf, daß ein solcher Antrag auf Abänderung eines rechtskräftig gewordenen Bescheides hinaus läuft, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern er nicht zum Anlaß für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme genommen wird. (Hinweis auf E vom 16.4.1975, 0374/75)