Verwaltungsgerichtshof
15.02.1983
81/11/0122
GRS wie 1079/79 E 16. September 1980 RS 1
Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende Vorstrafe muss lediglich formell rechtskräftig sein; die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde findet, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 12.5.1980, 1204/79, VfGH 27.1.1979 B 504, 505/77, sowie VfGH 3.3.1979 B 362, 363, 364).