Verwaltungsgerichtshof
15.02.1983
81/11/0122
Wenn auch das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, so ist doch die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1941/79).