Verwaltungsgerichtshof
19.12.1984
81/11/0119
GRS wie 82/10/0087 B 8. November 1982 RS 1
Der angefochtene Bescheid ist seiner Zustellverfügung nach nicht
an den Bf sondern an die KG ... ergangen. Da der angefochtene
Bescheid jedoch dem Rechtsbestand angehört und durch die spruchgemäße Abweisung der Berufung des Bfrs samt Vorschreibung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in die Rechtssphäre des Bfrs eingreift, konnte die Beschwerde gem Paragraph 26, Absatz 2, VwGG auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Bfr zugestellt oder verkündet worden ist.