Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1984

Geschäftszahl

81/11/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0087 B 8. November 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist seiner Zustellverfügung nach nicht

an den Bf sondern an die KG ... ergangen. Da der angefochtene

Bescheid jedoch dem Rechtsbestand angehört und durch die spruchgemäße Abweisung der Berufung des Bfrs samt Vorschreibung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in die Rechtssphäre des Bfrs eingreift, konnte die Beschwerde gem Paragraph 26, Absatz 2, VwGG auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Bfr zugestellt oder verkündet worden ist.