Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Geschäftszahl

81/11/0097

Rechtssatz

Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem Paragraph eins, Artikel römisch eins, einerseits, Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen Paragraph eins, Artikel römisch eins, als auch gegen Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, leg. cit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110097.X03