Verwaltungsgerichtshof
25.05.1982
81/11/0094
Die Angabe des Betrages der Forderung (dh. der Art des gesicherten Anspruches und seiner Höhe) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt ein wesentliches Inhaltserfordernis dieses Antrages dar. Ihr Fehlen benimmt dem Antrag hinsichtlich dieser gesicherten Ansprüche die Eigenschaft, fristwahrend iS des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zu sein.