Verwaltungsgerichtshof
30.03.1982
81/11/0080
GRS wie 1436/76 E 13. Oktober 1977 RS 3
Der Beschuldigte ist verpflichtet, die zu seiner Entlastung dienlichen Beweismittel so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Behörde auch in die Lage versetzt wird, durch entsprechende Erhebungen und durch Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X04