Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1982

Geschäftszahl

81/11/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1436/76 E 13. Oktober 1977 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte ist verpflichtet, die zu seiner Entlastung dienlichen Beweismittel so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Behörde auch in die Lage versetzt wird, durch entsprechende Erhebungen und durch Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X04