Verwaltungsgerichtshof
21.11.1984
81/11/0077
Hat der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen (zB Weisungen, Kontrollen etc) unterlassen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen erwarten ließen, ist der Tatort dort anzunehmen, wo er hätte handeln sollen. Dieser Ort wird, wenn solche Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen.