Verwaltungsgerichtshof
21.11.1984
81/11/0077
Für den Bereich des VStG 1950 kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird an.