Verwaltungsgerichtshof
22.03.1983
81/11/0053
Eine Voraussetzung der Bindung des Arbeitsamtes nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG ist die Wertung einer Forderung als Konkursforderung. Die Anmeldung einer als Masseforderung zu qualifizierenden Forderung als Konkursforderung und ihre Anerkennung durch den Masseverwalter als Konkursforderung genügt nicht.