Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1983

Geschäftszahl

81/11/0053

Rechtssatz

Eine Voraussetzung der Bindung des Arbeitsamtes nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG ist die Wertung einer Forderung als Konkursforderung. Die Anmeldung einer als Masseforderung zu qualifizierenden Forderung als Konkursforderung und ihre Anerkennung durch den Masseverwalter als Konkursforderung genügt nicht.