Verwaltungsgerichtshof
22.03.1983
81/11/0053
Hat ein behaupteter privatrechtlicher Anspruch seinen Rechtsgrund nur in einem konstitutiven Anerkenntnis dieser Forderung durch den Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber, Masseverwalter, Ausgleichsverwalter), so gebührt für einen solchen nicht aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Anspruch kein Insolvenz-Ausfallgeld.