Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1984

Geschäftszahl

81/11/0043

Rechtssatz

Der bloß auf Charakterschwäche beruhende Mangel an Bereitschaft zur Ergreifung eines die eigene Versorgung garantierenden Berufes ist nicht geeignet, einen Unterhaltsanspruch zu begründen (Hinweis auf OLG Wien 20.6.1979, EF-Slg 33.411).