Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1982

Geschäftszahl

81/11/0035

Rechtssatz

Die im Forderungsverzeichnis gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 6 IESG abgegebene Erklärung des Ausgleichsverwalters, er "anerkenne" die Forderungen des Bfr (hier: Kündigungsentschädigung in einem drei Monate übersteigenden Betrag gemäß Paragraph 29, AngG), vermag keine Bindung des Arbeitsamtes zu bewirken, sondern unterliegt in tatsächlicher Hinsicht nach dem letzten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG der freien Beweiswürdigung und verhindert nicht die Anwendung der Einrechnungsbestimmungen des Paragraph 29, AngG. (Hinweis auf E vom 14.9.1979, 0581/79)