Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1982

Geschäftszahl

81/11/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2397/79 E 20. Mai 1980 VwSlg 10140 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren.