Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1981

Geschäftszahl

81/11/0023

Rechtssatz

Dass die Beschwerdeführerin nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben hat, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981110023.X02