Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1984

Geschäftszahl

81/10/0127

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass die rechtliche Relevanz des Beschwerdepunktes darin besteht, dass der VwGH bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit den Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht überschreiten darf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1981100127.X02