Verwaltungsgerichtshof
16.01.1984
81/10/0127
Ausführungen dahingehend, dass die rechtliche Relevanz des Beschwerdepunktes darin besteht, dass der VwGH bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit den Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht überschreiten darf.
ECLI:AT:VWGH:1984:1981100127.X02