Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1984

Geschäftszahl

81/10/0127

Rechtssatz

Wird der Beschwerdepunkt vom Bf. ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1981100127.X01