Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Geschäftszahl

81/10/0076

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung der Formen des äußeren Verhaltens die der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis auf E vom 2.12.1975, 0036/75).