Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1982

Geschäftszahl

81/09/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1810/50 E 6. Juli 1951 VwSlg 2184 A/51 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Einkommensbegriffes des KOVG sind die Grundsätze des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, aber verschiedene, sich aus dem Zweck des KOVG ergebende Besonderheiten zu beachten.