Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1982

Geschäftszahl

81/09/0111

Rechtssatz

Zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der Anzeige und dem Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist dann für das Entstehen eines Schadens des Bundes nicht mehr kausal, wenn eine öffentliche Urkunde im Kriegsopferversorgungsakt erliegt, aus der die für die Versicherung bedeutsame Änderung ersichtlich ist.