Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1983

Geschäftszahl

81/09/0002

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd Paragraph 8, KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)