Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1982

Geschäftszahl

81/08/0197

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Erleichterung der Heilmittelversorgung besteht zwischen der Bevölkerung eines städtischen Randgebietes und eines städtischen Ballungsraumes kein Unterschied.