Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1982

Geschäftszahl

81/08/0197

Rechtssatz

Unter dem "Einzugsgebiet einer neuen Apotheke", auf dessen Bevölkerung bei der Bedarfsbeurteilung Bedacht zu nehmen ist, ist nur jener örtliche Bereich zu verstehen, dessen Bevölkerung nach Errichtung der neuen Apotheke voraussichtlich ihren Heilmittelbedarf in dieser Apotheke und nicht in den (der) schon bestehenden Apotheken (Apotheke) decken wird.