Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1982

Geschäftszahl

81/08/0196

Rechtssatz

Kommt der LH im Einspruchsverfahren gegen den abweisenden BegünstigungsB der Pensionsversicherungsanstalt zum Ergebnis, dass keine Vorversicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegt wurden, hält er aber das Vorliegen von Beschäftigungszeiten in der Pensionsversicherung für Arbeiter für möglich, so hat er seine Entscheidung auf die Kassation des Anstaltsbescheides zu beschränken; eine darüberhinausgehende Sacherledigung ist ihm ebenso verwehrt, wie eine im Zuge des Begünstigungsverfahren unter einem zu treffende Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit (Hinweis auf VwGH E vom 11.5.1979, 2252/76 = ZfVB 1980/1/128).