Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

81/08/0178

Rechtssatz

Dienstnehmern, die sich "selbst einen von ihrem Wohnort entfernt liegenden Arbeitsplatz gewählt" haben, werden durch ihre Arbeitsleistung fern vom Wohnort erwachsende Aufwendungen nicht durch dienstliche Verrichtungen veranlasst (Hinweis auf E vom 5.3.1982, 81/08/0016).