Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

81/08/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/60 E 6. Juni 1962 VwSlg 5820 A/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Als Auslagenersatz im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zu werten, durch die die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden.