Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1982

Geschäftszahl

81/08/0175

Rechtssatz

Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete (Saat-Aufforstung-Ernte-Schlägerung).