Verwaltungsgerichtshof
19.01.1984
81/08/0152
Die Behörde hat zu ermitteln, ob ein Geschäftsführer auf Grund des Gesellschaftsvertrages sowie vor allem auf Grund eines allenfalls bestehenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Geschäftsführervertrages von der Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Behörde weiter festzustellen, welche Befugnisse der Geschäftsführenden in bezug auf die persönliche Abhängigkeit oder Unabhängigkeit tatsächlich in Anspruch nimmt und ausübt sowie ob dies mehr ist, als vertraglich vereinbart wurde. Letzterenfalls besteht die Möglichkeit, dass sich eine Deutung als notwendig erweist, die vertraglichen Vereinbarungen als Scheinvertrag zu werten (Hinweis auf E vom 20.3.1981, 3385/79).